5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 27. Mai 2019 teilweise an. Er beschränkte seine Berufung auf die Strafzumessung, wobei die ausgefällte Übertretungsbusse nicht angefochten wurde. Damit sind die Ziff. I.1. - 4. (Schuldsprüche), I.2. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse) sowie II. (betreffend die beiden Widerrufsverfahren) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Hingegen sind die Ziff.