2 Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wurde gestützt auf Art. 460 Abs. 2 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen und der Beschuldigte aufgefordert, innert 10 Tagen zu erklären, ob er damit einverstanden sei (pag. 275). Nachdem sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 1. Juli 2019 damit einverstanden erklärt hatte (pag. 278), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 3. Juli 2019 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 280).