2. Berufung und Durchführung schriftliches Verfahren Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Schreiben vom 18. Februar 2019 innert Frist die Berufung an (pag. 224). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, datierend vom 27. Mai 2019, ging ebenfalls fristgerecht am 28. Mai 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 268). Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am Berufungsverfahren und auf einen Nichteintretensantrag betreffend die Berufung des Beschuldigten (pag. 273).