Der Beschuldigte wurde jedoch in beiden Fällen verwarnt. Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 600.00, wurden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 219). Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 220).