218). Betreffend die beiden Widerrufsverfahren verzichtete die Vorinstanz sowohl in Bezug auf den mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 6. August 2013 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährten bedingten Vollzug (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 219), als auch auf den mit Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 12. Januar 2016 für eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 5‘100.00, gewährten bedingten Vollzug (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 219) auf einen Widerruf. Der Beschuldigte wurde jedoch in beiden Fällen verwarnt.