I.1. - 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 218). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hierfür in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer Übertretungsbusse von CHF 700.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 7 Tage festgesetzt wurde, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘722.50 (Ziff. I.1. - 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 218).