(nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 12. Februar 2019 (pag. 217 ff.) des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (unter qualifiziertem Alkoholeinfluss von mind. 1,92 Gewichtspromille), des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), der einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall (ohne Personenschaden) schuldig, alles begangen bzw. festgestellt am 13. Oktober 2016 in Hindelbank (Ziff. I.1. - 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;