2. Für das erstinstanzliche Verfahren wird A.________ durch den Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 7‘866.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet. IV. 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 werden der Privatklägerin C.________ zur Bezahlung auferlegt. 2. Die Privatklägerin C.________ wird verpflichtet, A.________ eine Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 3‘348.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die angemessen Ausübung seiner Verfahrensrechte zu bezahlen. V.