__ eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 18. Januar 2018 (pag. 335 f.) eine Entschädigung von CHF 7‘866.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, jedoch ohne Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten für allfällige wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Entschädigung des obsiegenden Beschuldigten für die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird gemäss der von Fürsprecher B.________ eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 19. Juli 2019 (pag. 471) auf CHF 3‘348.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.