22 sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Beschuldigte obsiegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. In Bestätigung des Entschädigungspunktes für das erstinstanzliche Verfahren ist dem obsiegenden Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss der von Fürsprecher B.________ eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 18. Januar 2018 (pag.