Oberinstanzlich hat allein die Privatklägerin Berufung erhoben. Für die aufgrund der Anschlussberufung erfolgten Verfahrenseinstellung betreffend das Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges rechtfertigt sich keine besondere Kostenausscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet. Gemessen an den gestellten Anträgen ist die Privatklägerin als vollständig unterliegend zu bezeichnen, weshalb ihr die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, aufzuerlegen sind (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).