428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich von der Anschuldigung der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und das Verfahren wegen Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs wird eingestellt, weshalb dieser in beiden Instanzen als obsiegend gilt. Bei vorliegender Sachlage und diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12‘394.60 dem Kanon Bern aufzuerlegen. Oberinstanzlich hat allein die Privatklägerin Berufung erhoben.