18. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kammer – bei vorliegender unglücklicher Konstellation – zum Schluss gelangt, dass sich der Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen hat, dass aber zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sich die Kollision – selbst bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt – nicht mehr hat vermeiden lassen. Der Beschuldigte ist daher – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 1. Dezember 2014 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, freizusprechen. V. Kosten und Entschädigung