21 gerstreifen 1.9 bis 2.3 Sekunden vor der Kollision betreten. Der Anhalteweg dagegen betrug 27.9 bis 29.6 Meter und der Beschuldigte wäre 0.21 Sekunden später am Kollisionspunkt angekommen (falls er mit der Reaktion begonnen hätte, als die Privatklägerin die Strasse betrat), weshalb die Kollision weder zeitlich noch räumlich vermeidbar gewesen ist (pag. 225 f.). Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs hätte sich nicht abwenden lassen und war damit nicht vermeidbar.