Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschuldigte demnach selbst bei einer früheren Reaktion bzw. bei einer geringeren Ausgangsgeschwindigkeit nicht vor dem Kollisionspunkt hätte anhalten können (räumliche Vermeidbarkeit) resp. die Privatklägerin bei einer früheren Reaktion des Beschuldigten bzw. einer geringeren Geschwindigkeit von dessen Fahrzeug den Gefahrenbereich nicht schon wieder verlassen gehabt hätte (zeitliche Vermeidbarkeit; pag. 358 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 222 f.).