_ greift mithin zu kurz. Das verkehrstechnische Gutachten hält fest, dass die Kollision in der maximalen Variante der errechneten Bandbreite – auf welche zu Gunsten des Beschuldigten abzustellen ist – weder zeitlich noch räumlich vermeidbar gewesen wäre (pag. 223). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschuldigte demnach selbst bei einer früheren Reaktion bzw. bei einer geringeren Ausgangsgeschwindigkeit nicht vor dem Kollisionspunkt hätte anhalten können (räumliche Vermeidbarkeit) resp.