Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h sind Becken- und Beinbrüche, ab einer solchen von 45 km/h tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich (BGE 121 II 127 E. 4b). Vorliegend ist deshalb nicht davon auszugehen, dass bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 26 km/h mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weniger schwere Verletzungen als bei einer solchen Geschwindigkeit zwischen 39 km/h und 44 km/h resultiert hätten. Die Privatklägerin erlitt schwergewichtig markante Beinverletzungen. Das Argument von Rechtsanwalt D.________ greift mithin zu kurz.