Hierzu bringt Rechtsanwalt D.________ mit Bezug auf das verkehrstechnische Gutachten vor, dass die Kollisionsgeschwindigkeit 26 km/h betragen hätte, hätte der Beschuldigte mit der Reaktion begonnen, als die Privatklägerin die Strasse betreten habe. Damit sei gemäss Rechtsanwalt D.________ erstellt, dass bei unverzüglicher Vollbremsung die Kollision viel weniger heftig ausgefallen wäre und die Privatklägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weniger schwere Verletzungen davon getragen hätte (pag. 420 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.