zutreffend ausführt, ist nicht die Vermeidbarkeit der Kollision, sondern diejenige der schweren Körperverletzung massgebend. Demnach gilt die Körperverletzung auch dann als vermeidbar, wenn es bei sorgfaltsgemässem Verhalten des Fahrzeuglenkers mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer geringeren Verletzung gekommen wäre (Entscheid des Bundesgerichts 6S.107/2007 vom 11. Juni 2007 E. 2.2.5). Hierzu bringt Rechtsanwalt D.__