Es begründet kein Drittverschulden, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint und den Tatbeitrag des Beschuldigten in den Hintergrund drängt. 17.5 Vermeidbarkeit Schliesslich ist zu prüfen, ob die Kollision und die sich hieraus ergebenden schweren Verletzungen der Privatklägerin für den Beschuldigten vermeidbar gewesen wären. Wie Rechtsanwalt D.________ zutreffend ausführt, ist nicht die Vermeidbarkeit der Kollision, sondern diejenige der schweren Körperverletzung massgebend.