20 Verkehrsregel und somit eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Die Sorgfaltspflicht des Beschuldigten wird jedoch durch das Verhalten der Privatklägerin nicht aufgehoben. Ein überraschendes und damit pflichtwidriges Betreten des Fussgängerstreifens liegt nicht derart weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden muss. Es begründet kein Drittverschulden, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint und den Tatbeitrag des Beschuldigten in den Hintergrund drängt.