alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (Urteil des Bundesgericht 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 6.2). Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass die Privatklägerin durch das Betreten des Fussgängerstreifens in einem Zeitpunkt, als dem Beschuldigten ein Anhalten seines Fahrzeugs nicht mehr möglich war, ihrerseits eine