Indem sich der Beschuldigte dem Fussgängerstreifen mit nicht ausreichender Aufmerksamkeit näherte und die Privatklägerin erst ganz kurz vor der Kollision wahrnahm, war für ihn die Kollisionsmöglichkeit voraussehbar. Die Voraussehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass die als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so