Zudem war dieser mit dem Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» gekennzeichnet. Indem sich der Beschuldigte dem Fussgängerstreifen mit nicht ausreichender Aufmerksamkeit näherte und die Privatklägerin erst ganz kurz vor der Kollision wahrnahm, war für ihn die Kollisionsmöglichkeit voraussehbar.