Es begründet kein Drittverschulden, das derart schwer wiegt, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheint und den Tatbeitrag des Fahrzeugführers, welcher seine Geschwindigkeit zu Unrecht nicht mässigt und keine erhöhte Bremsbereitschaft erstellt, in den Hintergrund drängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 6.2). Der Beschuldigte kannte die Ortsverhältnisse und wusste, dass nach der Unterführung ein Fussgängerstreifen folgen wird und sich dort Fussgänger aufhalten können. Zudem war dieser mit dem Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» gekennzeichnet.