17.4 Voraussehbarkeit Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Ein überraschendes und damit pflichtwidriges Betreten des Fussgängerstreifens durch Kinder oder auch Erwachsene liegt nach der Rechtsprechung nicht derart weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung, dass damit schlechterdings nicht gerechnet werden muss.