Auch der Privatklägerin wäre es möglich gewesen, das Fahrzeug des Beschuldigten vor Betreten des Fussgängerstreifens zu erblicken, weshalb letztlich zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass diese den Fussgängerstreifen unversehens und ohne auf den herannahenden Strassenverkehr zu achten, betreten hat. Wäre die Privatklägerin am Fussgängerstreifen gestanden, hätte sie den Personenwagen 9.7 Sekunden (bezogen auf Position A des Fahrzeugs im Plan) 136 Meter vor dem Beginn des Fussgängerstreifens vor der Kollision wahrnehmen oder zumindest sein Abblendlicht erkennen können. 17.4 Voraussehbarkeit