Wer wie der Beschuldigte ortskundig ist, weiss dass jederzeit mit Fussgängern zu rechnen ist. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten Art. 33 Abs. 2 SVG verletzt. Es liegt damit eine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Auch der Privatklägerin wäre es möglich gewesen, das Fahrzeug des Beschuldigten vor Betreten des Fussgängerstreifens zu erblicken, weshalb letztlich zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass diese den Fussgängerstreifen unversehens und ohne auf den herannahenden Strassenverkehr zu achten, betreten hat.