19 zugefahren ist. Weiter ist erstellt, dass weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin zum Unfallzeitpunkt abgelenkt gewesen sind. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte ab einer Distanz von 124 Metern freie Sicht auf den Fussgängerstreifen hatte. Wäre der Beschuldigte beim Zufahren auf den Fussgängerstreifen bzw. beim Herannahen an den Fussgängerstreifen pflichtgemäss aufmerksam gewesen, hätte er die Privatklägerin wahrnehmen können und müssen. Wer wie der Beschuldigte ortskundig ist, weiss dass jederzeit mit Fussgängern zu rechnen ist.