Verhält sich ein Fussgänger pflichtwidrig und betritt er den Fussgängerstreifen zu einem Zeitpunkt, indem das Vortrittsrecht bereits auf den Fahrzeugführer übergegangen ist, muss dieser dennoch sofort reagieren und alles in seiner Macht Liegende tun, um einen Unfall zu verhindern, sei es durch eine Vollbremsung, ein Ausweichmanöver oder durch Betätigung der Hupe (Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.4.1 ff.). Vorliegend ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritt und er mit unverminderter Geschwindigkeit und durchschnittlicher Bremsbereitschaft auf den Fussgängerstreifen