Der Fahrzeugführer, der sich einem Fussgängerstreifen nähert, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die Fussgänger korrekt verhalten. Verhält sich ein Fussgänger pflichtwidrig und betritt er den Fussgängerstreifen zu einem Zeitpunkt, indem das Vortrittsrecht bereits auf den Fahrzeugführer übergegangen ist, muss dieser dennoch sofort reagieren und alles in seiner Macht Liegende tun, um einen Unfall zu verhindern, sei es durch eine Vollbremsung, ein Ausweichmanöver oder durch Betätigung der Hupe (Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.4.1 ff.).