stehen, dass der Fussgänger die Strasse überqueren will. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten auch bei starkem Verkehrsaufkommen. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Der Fahrzeugführer, der sich einem Fussgängerstreifen nähert, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die Fussgänger korrekt verhalten.