Der Fahrzeugführer ist in der Regel demgegenüber nicht gehalten, vor dem Fussgängerstreifen abzubremsen, wenn sich keine Fussgänger in der Nähe aufhalten, wenn ein unerwartetes Auftauchen von Fussgängern ausgeschlossen werden kann oder wenn man ihm klar zu verstehen gibt, dass er den Vortritt beanspruchen kann. Der blosse Umstand, dass sich eine erwachsene Person auf dem Trottoir parallel zur Fahrbahn eilenden Schrittes in Richtung eines Fussgängerstreifens bewegt, verpflichtet den Fahrzeugführer nicht, seine Geschwindigkeit 7 bis 8 Meter bevor diese den Fussgängerstreifen erreicht auf weniger als die innerorts erlaubten 50 km/h zu reduzieren, wenn keine Anzeichen be-