Er muss gemäss der Rechtsprechung Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat, sofern dies nicht der Fall ist, die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er jederzeit bei auftauchenden Fussgängern anhalten kann. Befinden sich Fussgänger in der Nähe des Fussgängerstreifens, muss der Fahrzeugführer diesen erhöhte Aufmerksamkeit zuwenden. Er muss Bremsbereitschaft erstellen und die Geschwindigkeit reduzieren, wenn diese ihre Absicht kundtun, den Fussgängerstreifen überqueren zu wollen, oder wenn deren Absicht unklar ist.