Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 VRV). Die Fussgänger haben den Vortritt auf dem Fussgängerstreifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 SVG und Art. 47 Abs. 2 Satz 1 VRV). Sie dürfen vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es ohne ein brüskes Bremsmanöver nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV). Er muss gemäss