17.3 Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit Der Umfang der Sorgfalt, welche der Beschuldigte zu beachten hatte, richtet sich nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes. Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil des Bundesgerichts 6S.80/2002 vom 30.05.2002 E. 3 bb). Nach Art. 33 SVG ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen (Abs. 1).