Vorliegend stellt das Handeln des Beschuldigten eine notwendige Bedingung für die Kollision und die daraus folgenden Verletzungen der Privatklägerin dar. Der Beschuldigte fuhr mit seinem Fahrzeug auf der F.________(Strasse) in E.________(Ortschaft), als er mit der sich auf dem Fussgängerstreifen befindenden Privatklägerin kollidierte. Dass die schweren Verletzungen der Privatklägerin natürlich kausal durch das Verhalten des Beschuldigten hervorgerufen wurden, ist evident. Die Verletzungen sind eine Folge der Kollision. 17.3 Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit