Die bundesgerichtliche Praxis fordert überdies adäquate Kausalität: Es wird gefragt, ob das Verhalten des Täters geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (TRECHSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 26 zu Art. 12). Vorliegend stellt das Handeln des Beschuldigten eine notwendige Bedingung für die Kollision und die daraus folgenden Verletzungen der Privatklägerin dar.