Die Zurechenbarkeit des Erfolgs erfordert zunächst als notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung, dass die in Frage stehende Handlung ihn verursacht hat. Dabei wiegt nach der sogenannten Äquivalenztheorie das Setzen jeder Bedingung gleich viel, auch einer noch so entfernten oder unbedeutenden, sofern sie bloss als eine «conditio sine qua non» erscheint, das heisst nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, N. 90 zu Art. 12). Die bundesgerichtliche Praxis fordert überdies adäquate Kausalität: