17. Subsumtion 17.1 Schwere Körperverletzung Im Sinne der obigen Ausführungen muss die Privatklägerin i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB somit zunächst in objektiver Hinsicht an ihrem Körper oder ihrer Gesundheit schwer geschädigt worden sein. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, weshalb die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. Dies wird seitens der Parteien auch nicht weiter bestritten. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag, 366 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).