122 StGB liegt vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird (Abs. 1), wenn der Körper, ein wichtiges Organ oder ein Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht, das Gesicht eines Menschen arg oder bleibend entstellt wird (Abs. 2), oder wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wird (Abs. 3). Absatz 3 stellt eine Generalklausel dar, mit welcher Fälle erfasst werden sollen,