Nach einhelliger Lehre und Praxis ist eine Körperverletzung schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt. Die Qualifikation als schwere Körperverletzung hat bei fahrlässiger Begehung zwar keine Auswirkungen auf den Strafrahmen, bewirkt aber den Wegfall des Antragserfordernisses; der Täter wird von Amtes wegen verfolgt (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 125). Eine schwere Köperverletzung im Sinne von Art.