16. Allgemeines zur fahrlässigen schweren Körperverletzung Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Nach einhelliger Lehre und Praxis ist eine Körperverletzung schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt.