Dagegen hätte sich der Eintritt des Erfolgs – die schweren Verletzungen der Privatklägerin – nicht nur mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, sondern ganz sicher nicht abwenden lassen, selbst wenn der Beschuldigte – was er eben gerade nicht getan habe – sorgfaltswidrig gehandelt hätte. Die Vorinstanz gelangte mithin zum Ergebnis, dass der subjektive Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung mangels Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten und Vermeidbarkeit des Geschehenen nicht erfüllt sei (pag. 370, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).