Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass es für den Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens vorhersehbar gewesen sei, dass er durch sein Verhalten einen Erfolg wie den eingetretenen habe herbeiführen bzw. mindestens begünstigen können. Dagegen hätte sich der Eintritt des Erfolgs – die schweren Verletzungen der Privatklägerin – nicht nur mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, sondern ganz sicher nicht abwenden lassen, selbst wenn der Beschuldigte – was er eben gerade nicht getan habe – sorgfaltswidrig gehandelt hätte.