gen können, nachdem die Privatklägerin durch Betreten des Fussgängerstreifens ihre Absicht, diesen zu überqueren, kund getan gehabt habe. Da in diesen Fällen das Vortrittsrecht des Fussgängers hinter dasjenige des Strassenbenutzers zurücktrete, habe der Beschuldigte diese Sorgfaltspflicht gerade nicht verletzt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin durch das Betreten des Fussgängerstreifens in einem Zeitpunkt, als dem Beschuldigten ein Anhalten seines Fahrzeugs nicht mehr möglich gewesen sei, ihrerseits eine Verkehrsregel und somit eine Sorgfaltspflicht verletzt habe (pag. 369, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbe-