Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht – vor dem Fussgängerstreifen so zu fahren, dass er gegebenenfalls hätte anhalten können, um Fussgängern den Vortritt zu gewähren, wenn diese sich auf dem Fussgängerstreifen befinden oder im Begriff seien, diesen zu betreten – prima vista verletzt habe. Indessen halte das Gutachten schlüssig fest, dass es – in der maximalen Variante gerechnet, von welcher zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen sei – physikalisch nicht möglich gewesen sei, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand hätte brin-