368, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht – vor dem Fussgängerstreifen so zu fahren, dass er gegebenenfalls hätte anhalten können, um Fussgängern den Vortritt zu gewähren, wenn diese sich auf dem Fussgängerstreifen befinden oder im Begriff seien, diesen zu betreten – prima vista verletzt habe.