366 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In subjektiver Hinsicht stand für die Vorinstanz ausser Frage, dass das Handeln des Beschuldigten, das Herannahen mit seinem Auto und die darauffolgende Kollision zwischen Letzterem und der Privatklägerin eine absolut notwendige Bedingung für die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen darstellt. Wäre das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug nicht mit der Privatklägerin kollidiert, wäre die Privatklägerin nicht verletzt worden (pag. 368, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).