Im Übrigen erscheine die Gesamtheit der von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen, insbesondere aufgrund der vielen notwendigen Operationen und der langen Behandlungsdauer sowie der benötigten psychologischen Betreuung als derart schwere Schädigung des Körpers, dass sie unabhängig von einer Unbrauchbarmachung der Beine bzw. einer dauernden Gebrechlichkeit mit den Beispielsschädigungen von Art. 122 Abs. 2 StGB vergleichbar seien. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung sei mithin erfüllt (pag. 366 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).